Seit dem 01.01.2023 ist eine Änderung der Umsatzsteuer nach UstG §12 Abs. 3 in Kraft

Die Gesetzesänderung zur Umsatzsteuer regelt die Steuerbefreiung beim Kauf von Solaranlagen.

Falls Du also über die Anschaffung einer Solanlage nachdenkst, könnte der Zeitpunkt um Geld zu sparen nicht besser sein!


Bestelle jetzt Deine Solaranlage mehrwertsteuerfrei in unserem Shop!

Wie das geht, erklären wir Dir hier Schritt für Schritt:

1. Produkte, die unter die Steuerbefreiung fallen, sind mit einem "0 % MwSt."-Banner gekennzeichnet. Wir weisen in unserem Onlineshop für die entsprechenden Produkte direkt Preise mit 0 % MwSt. aus. Wähle Deine gewünschten Komponenten für Deine Solaranlage aus und lege sie in Deinen Warenkorb.

2. Im letzten Bestellschritt erscheint ein Kästchen, in dem durch das gesetzte Häkchen die 0% MwSt. auf qualifizierte Produkte für Deine Bestellung angewendet wird. Entfernst Du das Häkchen, bestellt Du alle Produkte ganz normal mit der entsprechenden MwSt.

3. Bleibt das Kästchen angehakt und klickst Du auf die Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" oder "Paypal jetzt kaufen", bestätigst Du uns einmal, dass Du die Artikel im Sinne des §12 Abs. 3 UStG. bestellst und ortsgebunden und hausnah verbaust.


Welche Anforderungen muss ich erfüllen?

Es gibt vom Gesetzgeber einige Voraussetzungen gemäß §12 Abs. 3 UstG. für den Kauf von Solaranlagen, sowie die dazugehörigen kompnenten und Batteriespeicher mit der Gewährleistung der Steuerbefreiung. 

  • Die Anlage muss wohnungsnah sein oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden.
  • Die Solaranlage darf 30 KW (Peak) nicht überschreiten.
  • Du selber musst Betreiber der Solaranlage sein und darfst weder Anlage, noch Komponenten für Dritte erwerben.
  • Du darfst keinen gewerblichen Handel oder Weiterverkauf mit den erworbenen Komponenten betreiben.
  • Du musst Deinen Wohnort in Deutschland haben und für Dich muss das deutsche UstG gelten.

Wo muss ich diese Anforderungen erfüllen?

Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. 

Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 

Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Container Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.

Container können ebenfalls den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden).


Was bedeutet in der Nähe?

In der Nähe der genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch das zugehörige Bauwerk befindet. Es gilt auch als Nähe, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z.B.: einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).

Welche Produkte sind von der Steuer befreit?

Nach der neuen Regelung in §12 Abs. 3 Nr.1 UStG ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Somit sind auch die sogenannten Balkonkraftwerke mit inbegriffen. Mobile Solarmodule (z.B. für Campingzwecke) hingegen nicht.


Wie lange gilt das Gesetz?

Dazu gibt es keine genauen Angaben, erstmal scheint das Gesetz unbefristet in Takt getreten zu sein. Sollte in dem Gesetzeszeitraum eine Änderung des Maßnahmenbündels entschieden werden, welche die oben genannten Anforderungen aufheben oder widerlegen, behalten wir uns das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachzufordern.


Noch Fragen oder Zweifel?

Kein Problem, wir beraten Dich gern!

Schicke uns gern eine Mail an: projekt@wattstunde.de, mit dem Betreff "MwSt. Befreiung"!

Hier kannst Du uns auch direkt Deine gewünschten Komponenten nennen und unser Team berät Dich gern für Dein Projekt. 


Weitere Informationen

Auch nach dem Beschluss des Gesetzes ist die genaue Umsetzung noch nicht klar definiert. Aufgrund dessen verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Informationen des Bundesfinanzministeriums & der Bundesnetzagentur.