Nullsteuersatz

Informationshinweis zur Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 12 Abs. 3 UStG 

1. Gesetzliche Grundlage

Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die gesetzliche Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und wesentlichen Komponenten einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegen (sog. "Nullsteuersatz"). 

2. Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes 

Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 

  • Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes installiert, das für dem Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt wird (z. B. Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Einrichtungen).
  • Die installierte Gesamtleistung der Anlage beträgt nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp.
  • Der Erwerber ist Betreiber der Anlage und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Die Komponenten werden nicht zum Weiterverkauf oder für eine gewerbliche Tätigkeit erworben.
  • Der Erwerber hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. 

3. Ablauf im Bestellprozess 

Im Onlineshop von solarkontor.de sind betroffene Produkte mit einem Hinweis "0 % MwSt." gekennzeichnet. Die Preise werden in diesen Fällen bereits ohne Umsatzsteuer angezeigt. 

Vor Absenden der Bestellung erfolgt ein Hinweistext im Checkout-Prozess mit einer Checkbox. Durch das Setzen des Häkchens bestätigen Sie verbindlich, dass Sie die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllen. 

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer (aktuell 19 %) nachzuerheben. Eine rückwirkende Korrektur des Steuersatzes kann in diesem Fall erfolgen. 

4. Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Produkte 

Unter die Steuerbefreiung (Nullsteuersatz) fallen: 

  • Solarmodule,
  • Wechselrichter,
  • Energiespeicher (z. B. Batterien),
  • Montagetechnik,
  • notwendige Zubehörkomponenten. 

Nicht begünstigt sind u. a.:

  • Mobile Solarmodule für Camping- oder Freizeitnutzung,
  • Einzelprodukte, die nicht im Zusammenhang mit einer PV-Anlage gemäß § 12 Abs. 3 UStG verwendet werden,
  • Leistungen für gewerblichen Weiterverkauf.

5. Begriffsbestimmungen 

  • Wohnungsnahe Installation: Eine Photovoltaikanlage befindet sich "in der Nähe" eines Gebäudes, wenn sie auf dem Grundstück oder in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang zum Gebäude installiert ist.
  • Wohnung: Jeder umschlossene Raum, der dem Wohnen oder Schlafen dient. Auch Gartenlauben oder fest installierte Wohnwagen können unter diese Definition fallen.
  • Gemeinwohlbezogene Nutzung: Gebäude, die für hoheitliche, karitative, gemeinnützige oder religiöse Zwecke genutzt werden. 

6. Hinweis zur Gesetzeslage 

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 01.01.2023. Eine gesetzliche Befristung ist derzeit nicht vorgesehen. Änderungen durch Gesetzgeber oder Finanzbehörden sind jedoch jederzeit möglich. 

7. Kontakt & Beratung 

Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung oder zur konkreten Anwendbarkeit der Voraussetzungen stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung. Schreiben Sie uns an: 

Stichwort: "Nullsteuersatz Photovoltaik" 

Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Einzelfallberatung leisten dürfen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Beratung oder die zuständige Finanzbehörde. 

8. Externe Informationsquellen

Dieser Hinweis dient der Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar.