Nullsteuersatz
Informationshinweis zur Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 12 Abs. 3 UStG
1. Gesetzliche Grundlage
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die gesetzliche Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und wesentlichen Komponenten einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegen (sog. "Nullsteuersatz").
2. Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes
Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes installiert, das für dem Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt wird (z. B. Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Einrichtungen).
- Die installierte Gesamtleistung der Anlage beträgt nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp.
- Der Erwerber ist Betreiber der Anlage und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Komponenten werden nicht zum Weiterverkauf oder für eine gewerbliche Tätigkeit erworben.
- Der Erwerber hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
3. Ablauf im Bestellprozess
Im Onlineshop von solarkontor.de sind betroffene Produkte mit einem Hinweis "0 % MwSt." gekennzeichnet. Die Preise werden in diesen Fällen bereits ohne Umsatzsteuer angezeigt.
Vor Absenden der Bestellung erfolgt ein Hinweistext im Checkout-Prozess mit einer Checkbox. Durch das Setzen des Häkchens bestätigen Sie verbindlich, dass Sie die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllen.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer (aktuell 19 %) nachzuerheben. Eine rückwirkende Korrektur des Steuersatzes kann in diesem Fall erfolgen.
4. Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Produkte
Unter die Steuerbefreiung (Nullsteuersatz) fallen:
- Solarmodule,
- Wechselrichter,
- Energiespeicher (z. B. Batterien),
- Montagetechnik,
- notwendige Zubehörkomponenten.
Nicht begünstigt sind u. a.:
- Mobile Solarmodule für Camping- oder Freizeitnutzung,
- Einzelprodukte, die nicht im Zusammenhang mit einer PV-Anlage gemäß § 12 Abs. 3 UStG verwendet werden,
- Leistungen für gewerblichen Weiterverkauf.
5. Begriffsbestimmungen
- Wohnungsnahe Installation: Eine Photovoltaikanlage befindet sich "in der Nähe" eines Gebäudes, wenn sie auf dem Grundstück oder in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang zum Gebäude installiert ist.
- Wohnung: Jeder umschlossene Raum, der dem Wohnen oder Schlafen dient. Auch Gartenlauben oder fest installierte Wohnwagen können unter diese Definition fallen.
- Gemeinwohlbezogene Nutzung: Gebäude, die für hoheitliche, karitative, gemeinnützige oder religiöse Zwecke genutzt werden.
6. Hinweis zur Gesetzeslage
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 01.01.2023. Eine gesetzliche Befristung ist derzeit nicht vorgesehen. Änderungen durch Gesetzgeber oder Finanzbehörden sind jedoch jederzeit möglich.
7. Kontakt & Beratung
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung oder zur konkreten Anwendbarkeit der Voraussetzungen stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung. Schreiben Sie uns an:
Stichwort: "Nullsteuersatz Photovoltaik"
Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Einzelfallberatung leisten dürfen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Beratung oder die zuständige Finanzbehörde.
8. Externe Informationsquellen
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Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Steuerbefreiung:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
-
Marktstammdatenregister (Registrierungspflicht):
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
Dieser Hinweis dient der Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar.





